Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, das grundbuchamtlich mit einem bestimmten Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verbunden ist.
Durch das Wohnungseigentumsrecht wird der zivilrechtliche Grundsatz durchbrochen, dass das Eigentum an einem Gebäude dem Eigentum an dem Grundstück, auf dem es errichtet wurde, folgt. Mit Hilfe der Regelungen des WEG ist es möglich, Eigentum nur an Teilen eines Gebäudes zu erwerben.
Das Wohnungseigentumsgesetz bezieht sich seinem Namen nach auf das Wohnungseigentum, doch es ist nicht darauf beschränkt. Schon in § 1 WEG unterscheidet das Gesetz nach Wohnungseigentum und Teileigentum. Wohnungseigentum ist danach das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Unter einer Wohnung versteht man die Summe von Räumen, in denen eine funktionierende Haushaltsführung möglich ist. Im Gegensatz dazu steht das Teileigentum, das Eigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen (z.B. Büros oder Ladengeschäfte).
Rechtlich setzt sich das Wohnungseigentum aus drei Teilen zusammen, nämlich dem Miteigentumsanteil, dem Sondereigentum und der Teilhabe an der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Verhältnisse von Miteigentumsanteilen zu Sondereigentum, die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (bisweilen ebenfalls WEG genannt), die Stellung vom Verwalter und weitere Fragen, werden durch die sogenannte Teilungserklärung geregelt, welche für jede Eigentümergemeinschaft in Form einer notariellen Urkunde individuell festgelegt ist.