Da die Materie des Wohnungseigentumsrechts sehr komplex ist, bildet sie inzwischen eine eine eigene Sparte der anwaltlichen Tätigkeit – die des Anwalt WEG-Recht.
Rechtsgebiete, bezüglich derer der spezialisierte Anwalt WEG-Recht besondere Kenntnisse vorweisen muss, sind
- Recht der Wohnraummietverhältnisse,
- Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
- Wohnungseigentumsrecht,
- Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
- Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht,
- Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.
Wohnungseigentümer stellen sich einem eine Vielzahl von Problemen und Fragen, die häufig konträr zum Mietrecht beantwortet werden müssen. Dabei spielt selbstverständlich auch eine Rolle, dass ein Wohnungseigentümer für sein eigenes Eigentum eine andere Verantwortung trägt, als sie beispielsweise ein Mieter zu übernehmen bereit ist. Andererseits ist man aber auch nicht alleiniger Eigentümer einer Immobilie, sondern Eigentümer und Miteigentümer zugleich.
In deratigen Situationen ist eine besondere Strategie erforderlich, die über die konventionelle Rechtsberatung hinausgeht und sämtliche rechtlich zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpft. Nicht selten wird man sich auf eine langjährige Auseinandersetzung einstellen müssen, deren Ausgang in den seltensten Fällen letztlich durch die Gerichte entschieden wird, sondern von einem rein wirtschaftlichen Lösungsansatz geprägt ist.
Hier ist die fachkundige Beratung durch einen anwalt WEG-Recht unerlässlich.
Deshalb sollte jeder Bürger, schon wenn er beabsichtigt, eine Eigentumswohnung zu kaufen, sich vorher durch einen Anwalt WEG-Recht beraten lassen, insbesondere über:
- die maßgeblichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
- die Anfechtung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung und die 1-monatige Frist, die mit der Beschlussfassung beginnt und nicht mit dem Zugang des Protokolls.
- die Bedeutung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung,
- die Zugehörigkeit der Objektteile zum Gemeinschafteigentum oder zum Sondereigentum
- die Pflichten der Verwaltung
- die Bedeutung des Wirtschaftsplans
- die Hausgeldabrechnung
- die baulichen Veränderungen
- die Instandhaltungsrücklage
- die Liquiditätssonderumlage
- die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer
- die Haftung für Altschulden nach Erwerb einer Eigentumswohnung