Gemeinschaftseigentum

Die gesetzliche Definition des Gemeinschaftseigentums findet sich in § 1 Wohnungseigentumsgesetz.
§ 1 Begriffsbestimmungen(1) […]
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) […]
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) […]

Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Grundstück sowie alle Teile, Anlagen und Einrichtungen der Gebäude, die nicht im Sondereigentum stehen. Darunter fallen z. B. Grund und Boden, tragende und gestaltende Elemente, Flur, Treppenhaus, Fundamente, Stützen, Decken, tragende Wände, Außen- und Umfassungsmauern und Dachflächen.
Aktuelle Urteile zum Gemeinschaftseigentum:
OLG Stuttgart WuM 2008, 44

  • Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme dienen – auch – dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind deshalb Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für ihre Reparatur und den Austausch sind Kosten der Verwaltung.

OLGR München 2007, 973-974

  • Geschoßdecken einer Tiefgarage sind zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums. Dazu rechnet insbesondere auch die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberdeckung über der Bewehrung.
OLG München, Beschluss vom 13.08.2007, Az: 34 Wx 75/07

  • Geschoßdecken einer Tiefgarage sind zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums. Dazu rechnet insbesondere auch die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberdeckung über der Bewehrung.
AG Oldenburg NZM 2008, 495

  • Die konstruktiven Teile eines Balkon sind zwingend Gemeinschaftseigentum; dennoch können die Wohnungseigentümer mit doppelt qualifizierter Mehrheit eine abweichende Kostenverteilung beschließen, so auch, dass der betroffene Wohnungseigentümer die konkreten Sanierungskosten allein zu tragen hat.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.4.2008, Az: I-3 Wx 254/07
  • Bei freistehend errichteten Räumen kann sich das Teileigentum ausschließlich auf die umschlossenen „Räume“ und die Teile des Gebäudes, die nicht für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind beziehen.
  • Die tragenden (Außen-)Mauern, das Dach und die übrigen konstruktiven Teile eines Gebäudes, wie zum Beispiel der mit einem Glasdach überdeckte Hofraum, sind Gegenstand des Gemeinschaftseigentums und nicht sondereigentumsfähig. Anders lautende Bestimmungen in der Teilungserklärung sind insoweit unwirksam.