Miteigentum

Das Eigentum an einer Sache muss nicht nur einer einzelnen Person zustehen Alleineigentum sondern kann auch mehreren Personen zustehen. Es kann sowohl in der Form von Bruchteilseigentum Bruchteilsgemeinschaft -, als auch von Gesamthandseigentum bestehen. Steht Mehreren das Miteigentum zu Bruchteilen zu, bedeutet dies, dass jeder Miteigentümer einen bestimmten ideellen, nicht realen Anteil an der Sache hat. Es gelten die Regeln der Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff. BGB. Eine im Miteigentum stehende Sache steht nicht ungeteilt der Gemeinschaft zu, sondern es liegt Bruchteilszuständigkeit jedes einzelnen Miteigentümers vor. Sondervorschriften enthalten die §§ 1008 ff. BGB.

Gesetzliche Regelungen zum Miteigentum finden sich in § 8 des Wohnungseigentumsrecht (WEG).

§ 8
Teilung durch den Eigentümer

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.

(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.

aktuelle Urteile zum Miteigentum:

BGH NJW 2007, 3204-3207

  • Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist.
  • Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Verkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hatten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft daher in gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betroffen war.

BGH NJW 2007, 2254-2256

  • Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung BGH, 7. Juni 1991, V ZR 175/90, BGHZ 115, 1 ff.).