Teileigentum

Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes und wird im Grundbuch eingetragen. Dieses Teileigentum bezieht sich auf Gebäude oder Räume, die nicht als Wohnfläche genutzt werden. Die Gebäude bzw. Räume können aus den unterschiedlichsten Bereichen stammen. Dazu gehören z. B. Verkaufsräume, Arztpraxen, Garagen, Kellerräume oder sonstige Einrichtungen.

Es zählen also alle die Gebäude oder Gebäudeteile zum Teileigentum, die nicht dem Zweck des Wohnens dienen. In einem Mehrfamilienhaus gehört beispielsweise das Treppenhaus zum Teileigentum.

Das Teileigentums ist in § 1 Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG) legal definiert

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) […]
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) […]
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Urteile zum Teileigentum: 

KG Berlin WuM 2008, 165-169

  • Wohnungseigentum und Teileigentum unterscheiden sich nur durch die vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung bzw. der dieser angeschlossenen Gemeinschaftsordnung oder von den Miteigentümern durch Vereinbarung getroffene Zweckbestimmung und durch die bauliche Ausgestaltung der betroffenen Räume.
  • Um verschiedene – möglichst weitgehende – Nutzungsmöglichkeiten zuzulassen, ohne dass es der im Falle nachträglicher Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt erforderlichen Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, ist es möglich, eine Bestimmung der Nutzungsart in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung zu unterlassen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Sondereigentumseinheit (ausdrücklich) zur gemischten oder alternativen Nutzung, nämlich zur Nutzung zu Wohnzwecken und/oder nicht zu Wohnzwecken, zu bestimmen.
  • Die Auslegung der Zweckbestimmung einer Sondereigentumseinheit als „Gewerbewohnung“ kann ergeben, dass sowohl eine gewerbliche Nutzung als auch eine Nutzung als Wohnung zulässig ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.4.2008, Az: I-3 Wx 254/07

  • Bei freistehend errichteten Räumen kann sich das Teileigentum ausschließlich auf die umschlossenen „Räume“ und die Teile des Gebäudes, die nicht für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind beziehen.